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Als Soldatin wissen Sie, dass grundsätzlich zwischen Ihnen und Ihren männlichen Kameraden in der dienstrechtlichen Stellung keine Unterschiede bestehen.
Es gibt aber für Soldatinnen einige besondere Regelungen, z.B. bei Schwangerschaft und Mutterschaft, auf welche besonders hinzuweisen sind!
Ganz besonders wichtig: Als schwanger werdende Soldatin ist die Anwartschaft bei einem privaten Versicherungsunternehmen zwingend notwendig, da diese Gesellschaft ein Neugeborenes auch dann versichern muss, wenn das Kind krank oder behindert zur Welt kommt. Fehlt diese Anwartschaft oder steht der Vater des Kindes nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, ist das Neugeborene nicht versicherbar! Wir raten Ihnen, sich schon vor der Geburt des Kindes mit unserem Experten in Verbindung zu setzen, die Kontaktdaten finden Sie auf der Startseite!
Welche Ansprüche und Pflichten gerade Sie im Einzelfall sonst noch so haben, können wir Ihnen hier leider nicht ausreichend beantworten, weil es viel zu umfangreich und kopliziert wäre! Deshalb scheuen Sie sich nicht, Ihren Disziplinarvorgesetzten, den Truppenarzt und die für soziale Fragen speziell ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr anzusprechen! Ansprechstellen finden Sie im Anschluss!
Viel Erfolg und persönliche Zufriedenheit bei Ihrem Dienst in der Bundeswehr wünscht Ihnen Die Continentale Bezirksdirektion Renner GmbH.
Ansprechstellen für spezifische Probleme von Soldatinnen Den Sozialdienst der Bundeswehr finden Sie im Regelfall bei der für Ihre Einheit zuständigen Standortverwaltung. Welcher Berufsförderungsdienst für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Einheit.
Mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde die "Ansprechstelle für spezifische Probleme weiblicher Soldaten" geschaffen und im BMVg Referat FüSan II 3 angesiedelt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden einer Soldatin übertragen. Beginnend ab April 1999 wurden weitere Ansprechstellen beim Heeresführungskommando, beim Sanitätsamt der Bundeswehr, beim Sanitätsführungskommando und bei den jeweiligen Sanitätskommandos eingerichtet. Sie werden im Nebenamt wahrgenommen. Der wesentliche Aufgabenbereich der Ansprechstellen ist die zentrale Erfassung und Koordination von vermeintlichen Einzelfragen, wobei die entsprechenden Zuständigkeiten der Fachreferate unberührt bleiben, sowie die Information und Beratung. Weiterhin sind sie die Ansprechstellen für Soldatinnen gemäß Beschäftigtenschutzgesetz.
FltlA Dr. Jutta Gohr (BMVg - Fü San II 3), Bonn Tel.: 0228/12-6434 BwKz: 3400/6434
OStA Anette Jäger (HFüKdo), Koblenz Tel.: 0261/896-2284 BwKz: 4400/2284
OFA Andrea Joram-Savoy (SanABw), München Tel.: 089/1249-7531 BwKz: 6227/7531
Ol Katja Roeder (SanFüKdo), Bonn Tel.: 0228/845-713 BwKz: 3431/713
FltlAp Susanne Seth (Bw Apotheke Husum), Husum Tel.: 04841/903-1800 BwKz: 7621/1800
OSAp Sonja Hengge (SanKdo II), Dietz Tel.: 06432/940-2421 BwKz: 4451/2421
OSA Sabine Kämmerer (SanKdo III), Weißenfels Tel.: 03443/33-1751 BwKz: 8310/1751
StVet Katalyn Wagner (SanKdo IV), München Tel.: 089/3168-6292 BwKz: 6200/6292
Keine Gewähr über Aktualität!
Abschließend noch allgemeine Mutterschutzhinweise für Sie Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhalten, sollen Sie dies Ihrer/Ihrem Disziplinarvorgesetzten und Ihrer Truppenärztin/Ihrem Truppenarzt unverzüglich mitteilen, weil sich dadurch Pflichten des Dienstherrn ergeben, die Ihrem Schutz dienen. Diese Pflichten berühren folgende Bereiche: Teilnahme am Dienst (Schutzbestimmungen und Beschäftigungsverbote) Bis zum Beginn der Schutzfristen können Sie mit Einschränkungen am regelmäßigen--Dienst teilnehmen.Untersagt sind nach § 3 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV) z.B.: Schwere körperliche Belastungen Schädliche Einwirkungen, z.B. durch Lärm, Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder--durch Strahlen, Staub, Gase oder Dämpfe Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen Zusätzliche Dienste sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr - Ausnahme:--Militärmusikdienst, hier dürfen Sie in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten bis 23:00 Uhr --zum Dienst herangezogen werdenFreistellung vom Dienst (Schutzfristen) Während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) dürfen Sie nicht am Dienst teilnehmen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert; bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Stillende Soldatinnen dürfen wie Schwangere nicht zu den in § 3 MuSchSoldV genannten Tätigkeiten herangezogen werden. Auf Verlangen werden Ihnen die zum Stillen erforderliche Zeit und ein hierfür geeigneter Raum zur Verfügung gestellt. >>> Hinweis: Falls bei Ihnen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übernahme in das Dienstverhältnis einer BS eine Schwangerschaft vorliegen sollte, kann die für die Übernahme zum BS erforderliche medizinische Begutachtung erst acht Wochen nach der Entbindung durchgeführt werden. Somit kann auch die Übernahme der BS erst nach dieser Zeit erfolgen. Das entsprechende Vorgehen wird in Abstimmung mit Ihnen für Ihren individuellen Fall geregelt werden. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer/Ihrem Disziplinarvorgesetzten und Ihrer personalbearbeitenden Stelle auf.
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