Die Pflegepflichtversicherung – ein absolutes Muß!
Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung, die bei Pflegebedürftigkeit von Versicherten
Leistungen zu den entstehenden Pflegekosten erbringt.
Sie wird als soziale Pflegepflichtversicherung und als private Pflegepflichtversicherung durchgeführt.
Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, Träger der privaten Pflegeversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Das bedeutet, die Privatversicherten werden bei einem privaten Unternehmen pflegepflichtversichert, die gesetzlich Versicherten erhalten den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegepflichtversicherung. Grundsätzlich ist jeder Bundesbürger, auch der SaZ und der Berufssoldat verpflichtet, sich bei einer Pflegepflichtversicherung zu versichern.
Für den Soldaten bedeutet dies während der Dienstzeit bei der Bundeswehr:
bei fehlender privater Anwartschaftsversicherung
- -Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (nur SaZ!)
bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung, auch Anwartschaftsversicherung,
-l-sowie Berufssoldaten grundsätzlich
--lVersicherungspflicht in einer privaten Pflegeversicherung
Nach Beendigung der Dienstzeit:
für SaZ bei Aufnahme einer Beschäftigung, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen
-- Krankenversicherung führt oder bei Bezug von Arbeitslosenbeihilfe
-- Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
für SaZ bei Bezug von Übergangsgebührnissen, ohne versicherungspflichtige Beschäftigung
-- Weiterversicherung dort, wo er während der Dienstzeit versichert war
Berufssoldaten grundsätzlich
-- Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Berufssoldaten, die nach ihrer Dienstzeit noch einer Beschäftigung nachgehen und
-- weiterhin privatversichert bleiben
-- Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Berufstätige Ehegatten sind bei ihrer Krankenkasse pflegepflichtversichert. Nichtberufstätige Ehegatten sind dort zu versichern, wo ihre Krankenversicherung besteht. Kinder, die noch nicht einer eigenen Versicherungspflicht unterliegen, sind in der sozialen wie auch in der privaten Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Wichtig: Wer keine Pflegepflichtversicherung abschließt,
kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500,- EUR belegt werden!