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009pfeilrechtsWehrdienstbeschädigung
Ein Soldat oder eine Soldatin, der/die eine Wehrdienstbeschädigung008-11
im Sinne von § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes erlitten hat, erhält
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses – wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung – auf Antrag nur eine
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.

Das heißt: Es besteht nur ein Anspruch auf einen Bundesbehandlungsschein, mit dem diese Person – ähnlich wie gesetzlich Versicherte mit der Krankenversicherungskarte – die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten können. Der Leistungsumfang entspricht also in etwa dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere sind im Bereich der stationären Krankenhausbehandlung nur die allgemeinen Krankenhausleistungen vorgesehen (also Mehr-Bett-Zimmer ohne Chefarztbehandlung).

In der privaten Krankenversicherung sind Leistungen für Wehrdienstbeschädigungen vom Versicherungsschutz ausgenommen, § 5 Abs. 1 a MB/KK 94, als einziges privates Krankenversicherungsunternehmen erkennt nunmehr die Continentale Krankenversicherung aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit mit der Förderungsgesellschaft des DeutschenBundeswehr Verbandes mbH Wehrdienstbeschädigungen an.

Das bedeutet: Aufgrund eines mit der FöG geschlossenen Vertrages haben Bundeswehrangehörige, die in direktem Anschluß an ihre aktive Dienstzeit ihre Anwartschaftsversicherung bei der Continentale in einen aktiven Versicherungsschutz umwandeln, auch Anspruch auf Leistungen, die als Folge einer Wehrdienstbeschädigung entstehen. Diese Leistungserweiterung gilt für alle Wehrdienstbeschädigungen, die nach dem 01.07.1999 festestellt werden. Der ansonsten übliche Beitragszuschlag zur Absicherung von durch Wehrdiensbeschädigungen verursachten Krankheitsfolgen entfällt.

Ein ehemaligen Berufs- oder Zeitsoldat hat damit auch für Folgeerkrankungen von Wehrdienstbeschädigungen im Krankenhaus einen vollständigen Anspruch auf Kostenerstattung für das Zwei-Bett-Zimmer und die Chefarztbehandlung, wenn sein privater Versicherungsvertrag entsprechende Leistungen beinhaltet.

Da die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Wahlleistungen im Krankenhaus nicht vorsehen, können auch die Beihilfeansprüche insoweit uneigeschränkt geltend gemacht werden.

Unser Experte steht Ihnen sehr gerne auch in einem persönlichem Gespräch zur Verfügung! Die Kontaktdaten finden Sie auf der Startseite. Hr. Kuhn finden Sie auch in unserer Team Übersicht.


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